
Im Hinblick auf die abgelehnten Beweisanträge der Verteidigung sah sich allerdings der 3. Senat des BGH veranlasst, eine Anmerkung zu machen, die sich nochmal mit den notwendigen Feststellungen im Hinblick auf den Irrtum des Betrogenen im sogenannten Massenbetrug beschäftigt.
Beim Massenbetrug handelt es sich um Betrug, der massenhaft durch immer gleichgelagerter Ausführungshandlung begangen wird. Klassisches Beispiel aus der Vergangenheit ist massenhafte Versendung von Zahlungsaufforderungen, die einem Gebührenbescheid einer Verwaltungsbehörde zum Verwechseln ähnlich sehen und die Empfänger in der irrrigen Annahme eine Verwaltungsgebühr entrichten zu müssen, einfach zahlen. Die Frage, die sich bei solchen Strafprozessen damit ergibt ist, ob dann Jeder der gezahlt hat, in Hinsicht seines Irrtumes auch zu vernehmen ist.