Besondere Zuständigkeitsregelungen für Verkehrs-OWi´s in Brandenburg
Es ist bekannt, dass nicht jeder an beliebiger Stelle Verkehrsordnungswidrigkeiten verfolgen darf. Grundsätzlich ist hierzu die Polizei befugt ( § 26 StVG).

Polizeiwagen
Außerhalb von Autobahnen können hierzu unter bestimmten Voraussetzungen auch die Städte und Gemeinden befugt sein. Für die Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und die Befolgung von Lichtsignalanlagen existiert im Land Brandenburg eine besondere Zuständigkeitsregelung.
Geschrieben am 01.08.2011 von Oliver Marson, Rechtsanwalt in Berlin
Kategorie(n): Ordnungswidrigkeit, Verkehrsrecht
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