Dual-Use-Vo – Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz
Unserem Mandanten wurde der mehrfache Export von Produkten, die sowohl zivilen als auch im militärischen Bereich eingesetzt werden können nach Mexiko vorgeworfen.
Letztendlich ist unser Mandant vom Vorwurf des gewerbsmäßigen Verstoßes gegen die Embargovorschriften der Dual-Use-Vo freigesprochen worden, weil sich bei genauer Betrachtung der technischen Parameter der ausgeführten Güter die Nichtanwendung herausstellte.
Cyberkriminalität von Datendiebstahl über Online-Betrug bis gefakte Krypto-Wallets – Wiederherstellung von Cybersicherheit und Datenschutz für die Betroffenen
Rechtsanwalt Dr. Uwe Ewald
Das nahezu epidemische Anwachsen der Cyberkriminalität bedeutet auch eine steigende Anzahl von Cyber-Opfern. Betroffene solcher Cyber-Attacken sehen sich unmittelbar nach Entdeckung eines Cyberangriffs einer Vielzahl von Herausforderungen gegenüber, die sie in der Regel überfordern.
Diese Überforderung entsteht vor allem aus der immer noch verbreiteten digitialen Inkompetenz vieler Beteiligter, aber auch aus dem Kompetenzwirrwarr, wenn es um eine zügige Aufarbeitung und Schadensbegrenzung geht. Deshalb ist eine schnelle und effektive Anleitung zu einem systematischen und gleichzeitig zielführenden Herangehen an die Vorfallsbewältigung mitunter im wahrsten Sinne des Wortes „Gold“ oder doch wenigstens „Geld“ wert.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hebt eine Entscheidung des Landgerichtes Düsseldorf auf, in der der Angeklagte unter anderem wegen Untreue in 33 Fällen verurteilt wurde. Der Angeklagte überwies verschiedene Geldbeträge vom Geschäftskonto der GmbH, für die er als faktischer Geschäftsführer tätig war, auf sein privates Konto, ohne dass die GmbH hierfür eine adäquate Gegenleistung erhalten hat.
BGH vom 30.08.2011 (BGH 3 StR 228/11) zur Verurteilung wegen Untreue. Lesen Sie hier weiter.
Tatmittel:Waffen können als Tatmittel gemäß § 74 Abs.1 StGB eingezogen werden. Das Landgericht Berlin verurteilte unseren Mandanten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten. Die hiergegen eingelegte und begründete Revision hatte zum Teil Erfolg.
Im Hinblick auf die abgelehnten Beweisanträge der Verteidigung sah sich allerdings der 3. Senat des BGH veranlasst, eine Anmerkung zu machen, die sich nochmal mit den notwendigen Feststellungen im Hinblick auf den Irrtum des Betrogenen im sogenannten Massenbetrug beschäftigt.
Beim Massenbetrug handelt es sich um Betrug, der massenhaft durch immer gleichgelagerter Ausführungshandlung begangen wird. Klassisches Beispiel aus der Vergangenheit ist massenhafte Versendung von Zahlungsaufforderungen, die einem Gebührenbescheid einer Verwaltungsbehörde zum Verwechseln ähnlich sehen und die Empfänger in der irrrigen Annahme eine Verwaltungsgebühr entrichten zu müssen, einfach zahlen. Die Frage, die sich bei solchen Strafprozessen damit ergibt ist, ob dann Jeder der gezahlt hat, in Hinsicht seines Irrtumes auch zu vernehmen ist.
Meinem Mandanten wurde gewerbsmäßiger Bandenbetrug in 433 Fällen mit einem Gesamtschaden von ca. 8 Mill. EURO vorgeworfen. Er und weitere Mitbeschuldigte sollen wertlose, an der Wiener Börse gehandelte Aktien einer Berliner Aktiengeselllschaft, an spanische Anleger verkauft haben. Die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichtes Düsseldorf verurteilte ihn deswegen nach 45 Hauptverhandlungstagen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Auf Grund der eingelegten und begründeten Revision hob der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes das Urteil des LG Düsseldorf auf.
KI – Gesetz – Algorithmen, die nach dem KI-Gesetz (Entwurf) als „KI-Systeme“ bezeichnet werden, lassen sich bereits heute in vielen der gängigen IT-forensischen Software-Anwendungen wiederfinden. Es geht danach um angewandte Konzepte maschinellen Lernens, logik- und wissensgestützte Konzepte, sowie statistische Ansätze, Bayessche Schätz-, Such- und Optimierungsmethoden.
Die vom KI-Gesetz (Entwurf) vorgeschlagenen Auflagen zur möglichen Beherrschung der Risiken stellen im Rahmen der Beweisaufnahme zu überprüfende Merkmale der Zuverlässigkeit der mit künstlicher Intelligenz erzeugten digitalen Beweise dar.
KI – Risiko – Pyramide
In der EU-Perspektive einer „menschenzentrierten Digitalisierung“ werden entlang eines „risikobasierten Ansatzes“ KI-Systeme als …… (Lesen Sie hier weiter)
Künstliche Intelligenz (KI) und Beweiswürdigung im Strafverfahren
Künstliche Intelligenz (KI) jetzt auch im Beweisverfahren – Was tun? Auf einer internationalen Konferenz zur Digitalforensik erzählte ein IT-Forensiker die tatsächlich erlebte Geschichte eines Polizeiexperten, die in jeder Hinsicht auch aus der Erfahrung in deutschen Gerichten glaubwürdig und glaubhaft erscheint. Ein gestandener Cybercop hatte ihm und anderen Kollegen und Kolleginnen – immer noch halb staunend, halb entsetzt – Erlebnisse aus seiner Praxis als sachverständiger Zeuge berichtet und mit dem Credo eingeleitet, dass man heute Strafrichtern, wenn es um Sachfragen der IT-Forensik geht, buchstäblich das Blaue vom Himmel erzählen könne, und die Richter dennoch mit gespielt-verstehendem Gesichtsausdruck und verständigem Nicken vortäuschen, dem Vortrag folgen zu können.
Selbst eine Darstellung etwa derart, dass „der apfelsinenfarbige Bereich der Grafik zur Darstellung des kriminellen Netzwerkes in Verbindung mit der bananenförmigen Ausprägung der zeitlichen Verteilung beweist, dass die Feststellungen in der Anklage zu Punkt X zutreffend sind“, würde ohne weitere Nachfrage in dieser Weise buchstäblich abgenickt.
Zum KI-Gesetz (Entwurf) und Digitale Kompetenz im Gerichtssaal lesen Sie hier weiter.
Der Besitz und das Verbreiten von kinderpornographischen Inhalten (Kipo) ist strafbar. Näheres zum Straftatbestand und zu möglichen Strafen finden Sie hier.
Dieser Artikel beschäftigt sich vordringlich mit der Frage der Zuverlässigkeit der häufig aus dem Ausland dem Bundeskriminalamt (BKA) mitgeteilten Verdachtsfälle.
Beispielsweise sind US-amerikanische Provider nach einem Bundesgesetz verpflichtet, bekannt gewordene strafrechtliche Sachverhalte an das National Center for Missing and Exploited Children (NCMEC) weiterzuleiten. Diese halbstaatliche Einrichtung bearbeitet sämtliche Hinweise im Zusammenhang mit Straftaten gegen Kinder und leitet die Daten zum Zwecke weiterer Ermittlungen an die zuständigen Behörden in den USA oder im Ausland weiter. In Neuseeland ist es das New Zealand Department of Internal Affairs (DIA) und in Kanada das Canada National Child Exploitation Coordination Center ( NCECC), das die entsprechenden Verdachtsfälle bearbeitet und weiterleitet. Zuständiger Ansprechpartner für diese Vorgänge in Deutschalnd ist das Bundekriminalamt (BKA) in Wiesbaden bzw. die Staatsanwaltschaft in Frankfurt/Main.
Erster Schritt zu EU-weiten Standards der Mobil-Forensik – Durchbruch für die digitale Beweisführung in Strafverfahren
Im März 2022 wurde nach fast dreijähriger Arbeit im Rahmen des FORMOBILE-Horizon-2020-Projekts ein sog. CEN Workshop Agreement (CWA 17865) – einer Vorstufe zu einem folgenden ISO-Standard – unter dem Titel „Requirements and Guidelines for a complete end-to-end mobile forensic investigation chain“ veröffentlicht.
Damit wird erstmals ein strukturierter Versuch unternommen, alle wesentlichen Erfordernisse, die für die digitalforensische Ermittlungen mit Daten von mobilen Geräten……..(lesen Sie hier weiter).
Cyber-Strafverteidigung
Weitere aufschlußreiche Informationen zum Thema effektive Verteidigung im Strafverfahren mit digitalen Beweismitteln finden Sie auch hier.
Grundkompetenzen der Cyber-Strafverteidigung
Eine effektive Verteidigung in Strafverfahren mit digitalen Beweismitteln erfordert zwingend die Fähigkeit der Verteidigung:
A) eine methodenkritische Überprüfung der polizeilichen digitalen Beweise hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, Authentizität und Integrität sachkundig vorzunehmen,
B) durch investigative Strafverteidigung digitale Massendaten nach z.B. Auslassungen in der polizeilichen Analyse zu durchsuchen oder eine „Gegentheorie“ der Verteidigung auch durch eigenständige OSINT-Recherche* zu verifizieren,
C) die Charakteristik der digitalen Spurenlagen in den verschiedenen Cyber-Deliktsbereichen zu verstehen, so in den Hauptdeliktskategorien
Cybercrime – Internet als digitaler Tatort
Internet und IKT** als digitales Tatmittel
sonstige Delikte, zu deren Nachweis digitale Spuren vorgebracht werden.
D) gefundene Fehler und Schwächen der polizeilichen digitalen Beweise zugunsten der Beschuldigten prozessförmig einzubringen bis hin zu erfolgreichen Revisionen.
E) kontinuierlich eigene Kompetenzen der Strafverteidigung im Umgang mit den Folgen der Digitalisierung des Strafverfahrens und der gezielten eigenen Anwendung von (forensischer) Hard- und Software zu erwerben.